Allgeimeine Geschäftsbedingungen
der Foilsquare Werbetechnik GmbH für Verträge, die über den Onlineshop busshop24.de geschlossen werden
§1 Geltung der Geschäftsbedingungen, Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der LT Online Business GmbH, die über den Onlineshop busshop24.de abgeschlossen werden. Die Angebote in dem Onlineshop richten sich ausschließlich an Unternehmer. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht ab. Mit der Bestellung versichert der Vertragspartner, dass er nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie einmal gegenüber dem Vertragspartner in den Vertrag einbezogen wurden, für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner, ohne dass es der erneuten Einbeziehung bedarf.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Vertragsabschluss, vereinbarte Eigenschaften
- Der Vertragsschluss im Onlineshop busshop24.de erfolgt in deutscher Sprache.
- Die Bestellung von Waren erfolgt, indem der Vertragspartner Artikel in den Warenkorb legt, seine Adress- und Zahlungsdaten einschließlich der e-Mail-Adresse oder bei vorhandenem Kundenkonto seine Login-Daten eingibt, auf einer Kontrollseite die Richtigkeit der Angaben noch einmal bestätigt und am Ende den Button „zahlungspflichtig bestellen“ betätigt. Erst durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Vertragspartner ein verbindliches Angebot auf Kauf der im Warenkorb enthaltenen Artikel ab.
- Wir bestätigen den Eingang unmittelbar nach dem Zugang der Bestellung per e-Mail. Diese Eingangsbestätigung beinhaltet nicht die Annahme des Angebots.
- Innerhalb von 2 Werktagen ab Eingang der Bestellung prüfen wir die Verfügbarkeit der bestellten Waren und bestätigen die Bestellung. Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt erst durch Übermittlung dieser Auftragsbestätigung. Wird keine Auftragsbestätigung übermittelt, erfolgt die Annahme des Vertragsangebots durch Abschicken der Ware bzw. durch Aushändigung der Ware an den Vertragspartner.
§3 Preisbestandteile, Preisanpassung, Fälligkeit
- Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und der Versandkosten, auf die Im Bestellprozess hingewiesen wird.
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ab dem Tag der Lieferung ohne Abzug fällig. Zahlungen in anderen Währungen als Euro bedürfen unserer Zustimmung. Dabei auftretende Valuta-Differenzen trägt der Vertragspartner.
§4 Teillieferungen, Gefahrübergang beim Versendungskauf, Mengen
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Vertragspartnern Teillieferungen nicht zumutbar sind.
- Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Wir werden mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht frei. Falls sich die Übernahme durch das Transportunternehmen ohne unser Verschulden verzögert, treten diese Folgen bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner ein. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Vertragspartners. Vorstehendes gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen haben.
- Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Warenausgangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, es sei denn, der Kunde weist abweichende Werte nach.
§5 Liefervorbehalt, Lieferzeiten, Mitwirkungspflicht, Zollabwicklung
- Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühung um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle ihm verfügbaren Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung und/oder Einfuhr benötigt werden und uns auf unsere Anforderung alle Nachweise zu verschaffen, die für die Zollabfertigung und die Erlangung von Zoll- oder anderen staatlichen Vergünstigungen erforderlich sind. Vereinbarte oder gesetzte Lieferfristen und/oder Lieferzeiten für von uns zu liefernde Ware verlängern sich um die Dauer von Exportprüfungen und/oder Genehmigungsverfahren.
- Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Vertragspartners bleiben davon unberührt.
- Wir werden den Vertragspartner von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Vertragspartners unverzüglich zurückerstatten.
- Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachen Lieferung.
§6 Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Sachschäden, Feuer und Diebstahl zu versichern und unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall der Veräußerung von uns gelieferter Ware tritt der Vertragspartner seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
- Verbindet der Vertragspartner von uns gelieferte Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, verpflichtet er sich, uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen und die Sache unentgeltlich für uns zu verwahren. Ist bei Weiterveräußerung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen kein Einzelpreis vereinbart worden, tritt der Vertragspartner uns mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Vertragspartner bleibt berechtigt, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet,
– auf unsere Anforderung uns die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
– uns jeden Vollstreckungszugriff auf in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware. - Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Erlös ist abzüglich der Kosten der Verwertung auf die Forderung gegen den Vertragspartner anzurechnen.
§7 Mängel
- Die Ansprüche wegen Mängeln an von uns gelieferter Ware und von uns erbrachten Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend gilt folgendes:
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Waren wir zum Einbau verpflichtet, sind wir zum Aus- und erneuten Einbau nur an dem Ort verpflichtet, an dem der erste Einbau stattgefunden hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Sache an einem anderen Ort aufgesucht werden muss, trägt der Vertragspartner.
- Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an von uns gelieferten Sachen verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache an den Vertragspartner.
§8 Schutzrechte, Haftung für Rechtsverletzungen
- Gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Nutzungsrechte, die sich aus der Leistungserbringung durch uns ergeben, stehen ausschließlich uns zu. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner uns Verbesserungen oder Änderungen unserer Leistungen vorschlägt. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von uns dürfen nur mit unserer Genehmigung an Dritte weitergeleitet werden, unabhängig davon, ob an ihnen Schutzrechte begründet sind oder nicht.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten uns gegenüber geltend machen, wenn die Verletzung auf Vorleistungen beruht, die der Vertragspartner erbracht oder geliefert hat, und uns die angemessenen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten.
- Wird gegenüber dem Vertragspartner von einem Dritten die Behauptung erhoben, von uns gelieferte Ware oder eine von uns erbrachte Leistung greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns davon unverzüglich unterrichten. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen.
§9 Haftungsbeschränkungen
- Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
- Unsere Haftung von für Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug eine für unsere Leistung erforderliche Ware oder sonstige Vorleistung nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.
§10 Salvatorische Klausel, Formabrede, Rechtswahl, Gerichtsstand
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder ungültig erweisen, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
- Alle den Vertrag betreffenden Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Flensburg.